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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Weber Cleaning Parts GmbH 

1. Allgemeines

Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (§ 14 BGB). Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVB. Sie gelten überdies für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Ausschließlichkeit gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichungen von den Bedingungen des Verkäufers sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB.

2. Angebot und Annahme

Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Die Abnahmeerklärung bzw. die Bestellung ist für den Käufer ein verbindliches Angebot. Die Annahme des Angebots erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers oder durch Übersendung der Ware.

3. Preise und Zahlungsvereinbarungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Lager, netto und in Euro. Die Kosten für Verpackungen, Fracht, Porto und Versicherung trägt der Käufer. Bei Bestellungen mit einem Gesamtbestellungswert unter EUR 50,- netto wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 5,- erhoben.
  2. Liegen zwischen der Auftragserteilung und Lieferdatum mehr als vier Monate, ist der Verkäufer berechtigt, nach Vertragsschluss eingetretene Material-, Lohn- und sonstige Kostensteigerungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr anteilig weiterzuberechnen, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde. Beträgt eine dadurch verursachte Preiserhöhung mehr als 10 Prozent bezogen auf den Netto-Gesamtpreis, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt auch für Geschäfte innerhalb von Rahmenabkommen.
  3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 12 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keinerlei Forderungsrückstände bestehen. Der Verkäufer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 % ab Fälligkeit über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Rabatte und sonstige Vergünstigungen werden unter der Berücksichtigung gewährt, dass alle Ansprüche des Verkäufers vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. In einem solchen Fall kann der Verkäufer noch offenstehende Leistungen verweigern bis eine geforderte angemessene Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheiten geleistet werden. Weigert sich der Käufer oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  5. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
  6. Für den Fall, dass der Käufer den Vertrag nicht erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, wegen des entgangenen Gewinns und/oder der Bearbeitungs- und Verwaltungskosten einen pauschalierten Schadensersatz vom Käufer in Höhe von 15 % des Nettowarenwertes zu verlangen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachweisbaren Schadens uns bleibt vorbehalten.

4. Gefahrübergang, Versand, Fracht

  1. Die Waren werden grundsätzlich ab Werk verkauft. Der Verkäufer liefert per werkseigenem Fuhrpark innerhalb Deutschlands frei Haus turnusmäßig ab einem Warenwert von 300,- Euro. Sollte eine Versendung vereinbart sein, werden Versandweg und Versandart vom Verkäufer ausgewählt. In diesem Fall erfolgt der Versand auf Rechnung des Käufers. Die Ware bleibt unversichert. Auf Verlangen des Käufers wird eine Schadensversicherung auf dessen Kosten abgeschlossen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die Lageradresse des Käufers.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Übergabe an den Käufer über. Bei Versand der Ware geht die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus – auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
  3. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Käufer eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Nettorechnungsbetrages pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers.
  2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer wird entsprechend dem Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zum Wert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Verkäufers dient. Die Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Verkäufers an der neuen Sache nun mehr als Vorbehaltsware gilt. Diese Regelung gilt insbesondere auch für den Einbau unserer Waren in Maschinen.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung gemäß Ziffer 4.2 zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der einen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt.
  5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
  6. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmung von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.

6. Lieferungen

  1. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten.
  2. Kommt der Verkäufer in Lieferverzug und ist eine vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstrichen, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zu erklären.
  3. Wird die Lieferung durch Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Vorlieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse verzögert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und einer angemessenen Nachlieferungsfrist. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten.
  4. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug des Verkäufers ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer berechtigt, das Material für den Gesamtauftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen sind. Etwaige Änderungswünsche des Käufers können daher vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nach Auftragserteilung nicht mehr berücksichtigt werden.
  7. Besenkörper aus Kunststoff, Metall oder Holz, die entborstet und neu bestückt werden können, sind Eigentum der Firma Weber Cleaning Parts GmbH. Sie werden kostenlos leihweise zur Verfügung gestellt.
  8. Teillieferungen gelten als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen den vorstehenden Zahlungsbedingungen. Hat der Verkäufer unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.

7. Gewährleistung

  1. Vereinbarte Beschaffenheiten im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Artikelbezeichnungen, Nummern und Größen bei Abbildungen und Aufzeichnungen in den Angeboten und Katalogen sind nicht verbindlich. Der Verkäufer behält sich vor, sie jeweils dem neusten Stand anzupassen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls der Verkäufer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.ä. des Käufers zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach bekannt werden, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
  3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder durch Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Verkäufer ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Verkäufers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  4. Bei Kehrwalzen und Seitenbesen mit Beborstung mit Drahtanteilen kann es trotz größtmöglicher Sorgsamkeit bei der Auswahl, der Qualitätskontrolle und der Verarbeitung von Drahtrohstoffen jederzeit zu Borstenverlusten kommen. Diesbezüglich übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung. Der Verkäufer warnt ausdrücklich vor dem Einsatz in landwirtschaftlichen Betrieben und in Bereichen, in denen sich Kinder aufhalten (Schulen, Kindergärten etc.).
  5. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
  6. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel fest zu stellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an den Verkäufer zurückzusenden. Der Verkäufer übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt er ohne Zustimmung des Verkäufers Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  7. Ist ein Gewährleistungsrecht gegeben, kann der Verkäufer nachbessern oder Ersatz liefern. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, nach Fristsetzung Minderung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vornehmen zu lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich vom Käufer oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Käufers mit der Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  8. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
  9. Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
  10. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff).

8. Sonstige Haftung

  1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
  2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
  3. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren sowie
  4. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
  5. Die sich gemäß Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Selters. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht Limburg/Lahn sachlich und örtlich zuständig. Der Gerichtsstand Amtsgericht Limburg/Lahn gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. Ist der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsrechts, hat er der Firma Weber Cleaning Parts GmbH hiervon umgehend Kenntnis zu geben.